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   OLG Karlsruhe, 06.07.2000 - 12 U 22/00   

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https://dejure.org/2000,23699
OLG Karlsruhe, 06.07.2000 - 12 U 22/00 (https://dejure.org/2000,23699)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.07.2000 - 12 U 22/00 (https://dejure.org/2000,23699)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Juli 2000 - 12 U 22/00 (https://dejure.org/2000,23699)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Zusatzrenten für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2000 - 12 U 22/00
    Auf den Hilfsantrag der Klägerin hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der von dem Bundesgerichtshof (VersR 99, 210 und NVersZ 99, 494) und von dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95) gebilligten Rechtsprechung des Senats (VersR 98, 479) festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.06.1999 eine Versorgungsrente für Versicherte in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren entsprechend einer Gesamtversorgung, die nach den nicht um den Gesamtbeschäftigungsquotienten verminderten Brutto- und Nettoversorgungssätzen des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 a VBLS aus einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu berechnen ist, das wiederum aus dem durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 3 VBLS verminderten Durchschnitt der durch Division mit den jeweiligen Beschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 2 VBLS hochgerechneten Zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Versicherungsabschnitte zu errechnen ist.
  • BGH, 30.09.1998 - IV ZR 262/97

    Wirksamkeit der Berechnung der Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2000 - 12 U 22/00
    Auf den Hilfsantrag der Klägerin hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der von dem Bundesgerichtshof (VersR 99, 210 und NVersZ 99, 494) und von dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95) gebilligten Rechtsprechung des Senats (VersR 98, 479) festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.06.1999 eine Versorgungsrente für Versicherte in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren entsprechend einer Gesamtversorgung, die nach den nicht um den Gesamtbeschäftigungsquotienten verminderten Brutto- und Nettoversorgungssätzen des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 a VBLS aus einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu berechnen ist, das wiederum aus dem durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 3 VBLS verminderten Durchschnitt der durch Division mit den jeweiligen Beschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 2 VBLS hochgerechneten Zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Versicherungsabschnitte zu errechnen ist.
  • OLG Karlsruhe, 02.10.1997 - 12 U 22/97

    Berechnung der Versorgungsrente einer nebenberuflich tätigen Lehrerin; Inhalt der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2000 - 12 U 22/00
    Auf den Hilfsantrag der Klägerin hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der von dem Bundesgerichtshof (VersR 99, 210 und NVersZ 99, 494) und von dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95) gebilligten Rechtsprechung des Senats (VersR 98, 479) festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.06.1999 eine Versorgungsrente für Versicherte in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren entsprechend einer Gesamtversorgung, die nach den nicht um den Gesamtbeschäftigungsquotienten verminderten Brutto- und Nettoversorgungssätzen des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 a VBLS aus einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu berechnen ist, das wiederum aus dem durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 3 VBLS verminderten Durchschnitt der durch Division mit den jeweiligen Beschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 2 VBLS hochgerechneten Zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Versicherungsabschnitte zu errechnen ist.
  • LG Karlsruhe, 10.02.2006 - 6 O 380/05

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Rechtmäßigkeit der Rentenberechnung für

    a) Die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. ist in der hier angewandten Fassung nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133).

    Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2003, Az. 6 S 98/02).

  • LG Karlsruhe, 05.05.2006 - 6 O 121/05

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Teilzeitbeschäftigung und

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte entschieden, dass die Sonderregelung zur Berechnung der Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten in § 43a Abs. 4 und 5 VBLS nach § 9 Abs. 1 AGBG nur insoweit und deshalb unwirksam ist, weil Teilzeitbeschäftigte durch die dort vorgesehene Hochrechnung der fiktiven Nettoentgelte auf dasjenige eines Vollzeitbeschäftigten mit gleichzeitiger Reduzierung des Vomhundertsatzes entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten infolge der sie treffenden fiktiven Steuerprogression unangemessen benachteiligt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 06. Juli 2000, Az. 12 U 22/00, in ZTR 2001, 131 ff; OLG Karlsruhe, Urt. vom 2. Oktober 1997, Az.: 12 U 22/97, in VersR 1998, 479 ; vgl. dazu auch BGH, Urt. vom 30. September 1998, Az.: IV ZR 262/97, in VersR 1999, 210; und BVerfG, Beschluss vom 25. August 1999, Az.: 1 BvR 1246/95, in FamRZ 1999, 1575).

    Schon im Ausgangspunkt ist darauf hinzuweisen, dass auch das alte Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Besamtenversorgung übereinstimmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2003, Az. 6 S 98/02).

  • BVerfG, 05.12.2000 - 1 BvR 1438/00

    Zur Berechnung der Höhe der Versorgungsrente für Teilzeitbeschäftigte nach der

    a) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2000 - 12 U 22/00 -,.
  • LG Karlsruhe, 14.01.2005 - 6 O 149/04

    Anspruch auf höhere Zusatzversorgungsrente mit Anrechnung von Vordienstzeiten und

    Nach ständiger Rechtsprechung muss aber das Versorgungssystem der Beklagten nicht völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133), sodass auch Art. 3 GG nicht verletzt.
  • LG Karlsruhe, 24.10.2008 - 6 S 25/08

    VBL: Berechnung der Startgutschrift bei Teilzeitbeschäftigung

    a) Die gesamte Regelung des mit der 18. Satzungsänderung eingeführten § 43a VBLS a.F. ist in der hier angewandten Fassung nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133 und LG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2006, - 6 O 380/05, Seiten 6 - 9).
  • LG Karlsruhe, 14.11.2003 - 6 S 98/02

    Rechtsstreit um Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirkungslosigkeit eines

    Dies bedeutet aber nicht, dass das Versorgungssystem der Beklagten völlig und in allen Punkten mit der Beamtenversorgung übereinstimmen muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2000, 12 U 22/00, ZTR 2001, 131-133).
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